Name und Sitz des Vereins
Artikel
1
Unter dem Namen "Philatelisten-Verein Helvetia" besteht ein
am 10. Mai 1933 gegründeter Verein von Briefmarkensammlern. Der Sitz
des Vereins ist Zürich. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Schweiz.
Philatelisten-Vereine (VSPhV).
Zweck
des Vereins
Artikel
2
Der Verein bezweckt:
1. Pflege und Förderung der Philatelie in allen ihren Belangen.
2. Bekämpfung aller unreeller Machenschaften (Fälschungen, betrügerisches
Inverkehrbringen von Fälschungen, Verfälschungen und Reparaturen,
die nicht als solche bezeichnet sind).
Artikel
3
Dieser Zweck soll erreicht werden durch.
1. Abhaltung von regelmässig stattfindenden Zusammenkünften
(Vereinsbörsen).
2. Beschaffung von Fachliteratur und Bereitstellung von philatelistischen
Hilfsmitteln.
3. Wahrung der Interessen der Erben verstorbener Mitglieder bezüglich
der hinterlassenen Briefmarken usw.
4. Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.
Mitgliedschaft
Artikel
4
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Mitglieder müssen
das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich
in hervorragender Weise um den Verein oder um die Philatelie verdient
gemacht haben. Deren Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung.
Artikel
5
Aufnahmegesuche
sind schriftlich unter Angabe der Personalien und von Referenzen dem Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand
allein. Aufnahmegesuche können ohne Angabe der Gründe abgelehnt
werden.
Mitgliederbeitrag
Artikel
6
Aktivmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge
wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Der maximale
Jahresbeitrag beträgt 100.-- CHF pro Mitglied. Die Beiträge
sind bis spätestens 31. Mai zu entrichten. Nach dem 30. Juni eintretende
Mitglieder zahlen im Jahre des Eintritts nur den halben Beitrag.
Pflichten
und Rechte der Mitglieder
Artikel 7
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.
Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. Sie haben das Recht auf:
a) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
b) Benützung der Kataloge, Zeitschriften und Bücher des Vereins.
c) Stellung von Anträgen im Sinne der Statuten.
d) Aktivmitglieder haben Anspruch auf unentgeltliche Zustellung der Schweizer
Briefmarken Zeitung.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Artikel 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss
oder Tod.Der freiwillige Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres
und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber
erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstösst oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung
erfolgen.
Vereinsmitglieder auszuschliessen liegt in der Kompetenz des Vorstandes.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 30 Tagen von der schriftlichen
Mitteilung an, gegen seinen Ausschluss an die Generalversammlung zu rekurrieren.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf
Rückerstattung bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen
des Vereins.
Organisation
Artikel 9
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Börsenobmann
4. Die Kontrollstelle
Artikel
10
Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Ihre statutengemässen
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. In der Regel
findet die ordentliche Generalversammlung im ersten Kalender-Vierteljahr
statt. Ort und Zeit derselben werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung
mit Traktanden ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher zuzustellen.
Der Generalversammlung steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:
1. Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes des Präsidenten und
des Berichtes des Börsenobmanns.
2. Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Kontrollstelle und Decharge-Erteilung
an die Funktionäre.
3. Festsetzung des Beitrages an die Spesen des Vorstandes und der Entschädigung
an die Funktionäre des Vereins.
4. Festsetzung der Jahresbeiträge.
5. Behandlung der Statuten- oder Reglementsänderungen.
6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern die mindestens
10 Tage vor der Generalversammlung eingereicht worden sind.
7. Behandlung und Erledigung von Rekursen.
8. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, des
Börsenobmanns und der Kontrollstelle.
9. Ehrungen.
Die
Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden
geheime Behandlung beschliesst. Sofern die Statuten nicht etwas anderes
bestimmen, entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident den Stichentscheid.
Ausserordentliche Generalversammlungen, die in gleicher Weise wie die
ordentlichen Generalversammlungen einzuberufen sind, können vom Vorstand
jederzeit anberaumt werden.
Ausserdem sind solche auf schriftliches Begehren von mindestens einem
Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.
Artikel
11
Vereinsbörsen finden in der Regel wöchentlich statt. Sie werden
vom Börsenobmann geleitet.
Vorstand
Artikel 12
Dem Vorstand gehören folgende von der Generalversammlung gewählte
Mitglieder an:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Börsenobmann
und allfällige Beisitzer.
Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, welche nicht der
Generalversammlung vorbehalten sind. In eigener Kompetenz kann er über
Ausgaben von bis zu 2000.-- CHF pro Vereinsjahr beschliessen.Der Vorstand
mietet ein geeignetes Börsenlokal. Die Jahresvermietung der Börsentische
fällt in seine Kompetenz.
Börsenobmann
Artikel
13
Der Börsenobmann organisiert die Vereinsbörsen. In die Kompetenz
des Börsenobmanns fallen:
a) Die Erteilung von Weisungen an die Börsenbesucher, die zur Durchführung
eines geregelten Betriebes nötig sind.
b) Erteilung von Verwarnungen an fehlbare Börsenbesucher, eventuelle
Wegweisung unerwünschter Börsenbesucher.
c) Antragstellung an den Vereinsvorstand, fehlbare Börsenbesucher
temporär oder dauernd vom Besuche auszuschliessen.
Kontrollstelle
Artikel 14
Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung alljährlich
zu wählenden Rechnungsrevisoren sowie einem Ersatzmann.
Nach fünfjähriger Amtsdauer scheiden Revisoren automatisch als
Mitglieder der Kontrollstelle aus. Eine spätere Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren haben nach Abschluss des Vereinsjahres die gesamte
Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und der nächsten
Generalversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
Haftbarkeit
Artikel 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung
und Liquidation
Artikel 16
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung
von 2/3 Mehr sämtlicher Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des
Vereins fallen philatelistische Bücher der Zentralbibliothek des
Verbandes Schweizerischer Philatelisten-Vereine als Eigentum zu. Die Verwertung
der übrigen Aktiven bleibt der Beschlussfassung durch die Auflösungsversammlung
vorbehalten.
Vorstehende
Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 29. März
2003 genehmigt; sie ersetzen diejenigen vom 21. März 1998.
Philatelisten-Verein
Helvetia
Herbert
Schwander, Präsident
Uli
Schneider, Aktuar
Anhang
Reglement
für die Tischmieter an den Vereinsbörsen des Philatelisten-Vereins
Helvetia, Zürich
1. Der Philatelisten-Verein Helvetia vermietet Börsentische in dem
von ihm gemieteten Lokal.
2. Der Ertrag aus den Tischmieten fällt in die Vereinskasse.
3. Die Miete beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Sie gilt
für ein weiteres Jahr als erneuert, sofern sie bis 30. November nicht
gekündigt wird.
4. Der zugeteilte Tisch steht dem Mieter am Samstagnachmittag von 13.00
Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung.
5. Wird ein Tisch bis 13.30 Uhr nicht belegt, so kann er für die
restlichen Stunden anderweitig vermietet werden. Die Einnahmen fallen
in die Vereinskasse.
6. Tische, die nicht für ein ganzes Jahr gemietet sind, werden nur
pro Börse vermietet. Die Miete wird vom Vorstand bestimmt.
7. Jahrestische werden nur an Mitglieder vermietet.
Dieses
Reglement wurde an der Generalversammlung vom 9. Februar 1957 genehmigt,
am 21. Januar 1967 und am 7. März 1992 ergänzt und tritt sofort
in Kraft.
Philatelisten-Verein
Helvetia
Herbert
Schwander, Präsident
Uli
Schneider, Aktuar
Stand 1.1.2011
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